Satzung
Satzung des Reit- und Fahrverein Soltau e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
Der Verein führt den Namen "Reit- und Fahrverein Soltau e.V.".
Er ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 130012 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Soltau.
Der Verein gehört dem Pferdesportverband Hannover und dem Landessportbund Niedersachsen an.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Reitsports für Erwachsene und vor allem für Jugendliche in der Gestalt von Ausbildung und Reitunterricht, Veranstaltung von Turnieren und Fortbildungsmaßnahmen sowie Pflege und Unterhaltung der vereinseigenen Reitanlage.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben. Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütung erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist freiwillig, dem Verein gehören an:
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aktive Mitglieder,
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passive Mitglieder,
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Ehrenmitglieder.
Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die ein Pferd zur Verfügung haben.
Passive Mitglieder können Freunde und Förderer der Pferdezucht und -ausbildung werden, ohne in Besitz eines Pferdes zu sein.
Ehrenmitglieder können um die Förderung der Arbeiten des Vereins besonders verdiente Personen werden..
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Aktive und passive Mitglieder erwerben die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein nach Zustimmung des Vorstandes.
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Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt.
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Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch Austritt. Dieser ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und muss 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich den Verein erklärt werden.
c) Durch Ausschluss aus dem Verein. Er ist aus wichtigem Grund zulässig und wird bei dem Verein durch den Vorstand ausgesprochen. Er bedarf der Begründung. Der Ausschluss ist durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen.
d) Bei Beitragsrückstand von mehr als zwei Jahren. Ausscheidende Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen. Sie sind dagegen zur Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Geschäftsjahr sowie der sonst fälligen Leistungen verpflichtet.
§5 Beitrag
Der Beitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
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Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse des Vereins zu befolgen;
b) die festgesetzten Beiträge und sonstigen fälligen Leistungen rechtzeitig zu bezahlen;
c) den Verein zur Durchführung seines Zweckes in jeder Weise zu unterstützen.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) Vorstand
b) Mitgliederversammlung.
§8 Der Vorstand des Vereins
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Der Vorstand besteht aus
der/dem Vorsitzenden,
der/dem stellv. Vorsitzenden,
der/dem Geschäftsführer,
der/dem Jugendwart und
einem weiteren Mitglied.
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf fünf Jahre gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Vorstandsmitglied aus. Wiederwahl ist möglich. -
Das Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode durch besondere Gründe (z. B. Krankheit oder andere wichtige Umstände) ist möglich. In diesem Fall wird sein Nachfolger nur für die Restzeit der unterbrochenen Wahlperiode gewählt.
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Die/Der Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar ist jeder alleinvertretungsberechtigt. Sie bilden den Vorstand im Sinne der §§ 26 ff. DGB. Für das Innenverhältnis des Vereins wird bestimmt, dass der stellv. Vorsitzende nur dann für den Verein auftreten soll, wenn der Versitzende verhindert ist.
Die Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen.
Er/Sie lässt die dort gefassten Beschlüsse zur Durchführung bringen.
Der Vorstand hat im übrigen folgende Aufgaben:
a) der Mitgliederversammlung Vorschläge über die Höhe der Beiträge zu machen,
b) die Ausbildung der Mitglieder zu überwachen,
c) das Vermögen des Vereins zu überwachen,
d) über Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern zu beraten.
§9 Mitgliederversammlung
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Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung sowie die Entlastung des Vorstandes;
c) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
d) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verteilung des Vereinsvermögens. -
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist 3/4-Mehrheit erforderlich.
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Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 8 Tagen.
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Über die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Geschäftsführer
Für den Verein wird ein Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Ihm obliegt die Erledigung der laufenden Arbeiten, insbesondere
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die Rechnungs- und Kassenführung,
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die Erstattung des Geschäftsberichtes sowie die Anfertigung der Niederschriften über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen.
§11 Rechnungsprüfung
Die Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Vereins erfolgt jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung bestimmte Rechnungsprüfer.
§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in §9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und der zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten an die Stadt Soltau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
Satzung in geänderter Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.12.2018.